§ 7 WasSiG - Zusatzplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WasSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-4
(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.