§ 66 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Anspruch auf Beihilfen haben

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

  4. 4.

    Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und

  5. 5.

    Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -),

solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen erhalten Beihilfen auch für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähig sind

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe

    1. a)

      bei nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 17 000,00 EUR,

    2. b)

      bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften und Begründung des Beihilfeanspruchs nach dem 1. Januar 2012 17 000,00 EUR und

    3. c)

      in allen übrigen Fällen 20 450,00 EUR

    nicht übersteigen,

  2. 2.

    Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1), in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind.

(3) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, einer künstlichen Befruchtung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. In Todesfällen sind nur dienstlich verursachte Aufwendungen sowie Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen beihilfefähig; das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.

(4)  Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v.H. betragen. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 zugelassen werden. Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

(5)  Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

StufeBesoldungsgruppenBetrag
1Besoldungsgruppen A 7 und A 8100,00 EUR
2Besoldungsgruppen A 9 bis A 11150,00 EUR
3Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1300,00 EUR
4Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2450,00 EUR
5Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3600,00 EUR
6Höhere Besoldungsgruppen750,00 EUR.

Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich

  1. 1.

    bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,

  2. 2.

    bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v.H. des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 v.H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v.H. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen.

(6) Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,

  2. 2.

    über Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder,

  3. 3.

    zum Verfahren und

  4. 4.

    ob in Fällen stationärer Krankenhausleistungen die Prüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen auf Dritte übertragen werden kann; die zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Außerdem kann durch die Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere können

  1. 1.

    Höchstgrenzen eingeführt und

  2. 2.

    die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

    1. a)

      auf bestimmte Indikationen beschränkt,

    2. b)

      von gesellschaftspolitischen oder familienrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht,

    3. c)

      von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht,

    4. d)

      von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig gemacht und

    5. e)

      für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Heilbehandlungen sowie Arznei- und Hilfsmittel begrenzt oder ausgeschlossen

werden.