§ 59 LBG - Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Erscheinungsmerkmale (zu § 34 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es bei der Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Die näheren Vorschriften über das Tragen von Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu erlassen.