§ 68 LBG - Amtsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen durch Rechtsverordnung fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Bezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; bei der Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.