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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 50 LBG - Streikverbot

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbaren.