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§ 10 HAG/SGB XII - Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

1Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. 2Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum. 3Das Land leitet über das Regierungspräsidium Gießen die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. 4Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. 5Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)