§ 9 HAG/SGB XII - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-77
(1) 1Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. 2Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. 3Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. 4Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen.
(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheiten der Träger der Sozialhilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern.
(3) 1Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde den Verstoß gegen die Verpflichtung bindend fest. 2Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)