§ 8 HAG/SGB XII - Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-77
(1) Zuständige Stelle für
- 1.
den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
- 2.
die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung des Prüfberichtes an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(4) 1Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. 2Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum ersten Quartal des Folgejahres aufzunehmen. 3Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der Meldung zum zweiten Quartal berücksichtigt werden.
(5) 1Die Träger haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle
- 1.
die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form für das jeweils abgeschlossene Quartal und
- 2.
die für die Erstellung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Informationen in tabellarischer Form
mitzuteilen. 2Die nach Abs. 1 zuständige Stelle bestimmt die jeweiligen Mitteilungsfristen gesondert.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 4 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.
(7) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig und unterschriftsbefugt sind.
(8) 1Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass
- 1.
nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
- 2.
das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,
- 3.
Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und
- 4.
zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.
2Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.
(9) 1Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Abs. 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. 3Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. 4Zuständig für das entsprechende Rückforderungsverfahren sind die Regierungspräsidien.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)