§ 7 HAG/SGB XII - Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-77
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen.
(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)