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§ 4 HAG/SGB XII - Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

(1) 1Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. 2Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. 3Abweichend von Satz 1 gelten bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht nach dem 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. 4Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. 5Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. 2Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) 1Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. 2In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 kann sie nur mit Zustimmung der Gemeinde aufgehoben werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. 4Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)