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§ 11 HAG/SGB XII - Kostenerstattung auf Landesebene

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.

(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)