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§ 10 HAG/SGB XII - Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.

(2) 1Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. 2Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum.

(3) 1Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. 2Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. 3Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594)