§ 1 HAG/SGB XII - Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-77
(1) 1Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. 2Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. 3Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)