§ 70 BEG - Darlehn bei Verdrängung aus mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehn zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.