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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 70 BEG - Darlehn bei Verdrängung aus mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehn zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.

(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.