§ 19 GOLT - Zahl der Ausschussmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt.
(2) Die Ausschussmitglieder und eine bis zu dreifache Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag kann bei einzelnen Ausschüssen eine andere Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern festlegen.
(3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt.
(4) Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse und für Beratungen von Ausschüssen, die aus Gründen der Sicherheit des Staates vom Ausschuss für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.