Versionsverlauf


§ 18a HmbBNatSchAG - Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
HmbBNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.