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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 15 HmbBNatSchAG - Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
HmbBNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
791-1

An natürlichen und naturnahen Bereichen von Gewässern außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zu einem Abstand von 10 Metern von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese Regelung gilt nicht für von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 WHG). § 61 Absätze 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.