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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 30 HmbBNatSchAG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
HmbBNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
791-1

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 23532354), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.