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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 6 HmbBNatSchAG - Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
HmbBNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Im Hafennutzungsgebiet nach § 2 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    keine Eingriffe

    1. a)

      die regelmäßige Unterhaltung von bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzten Gewässern,

    2. b)

      die wesentliche Umgestaltung von regelmäßig unterhaltenen Gewässern, die bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzt werden,

    3. c)

      die Herstellung von Gewässern im Bereich versiegelter Flächen,

    4. d)

      der Ausbau von Kaimauern im Bereich verbauter Ufer,

  2. 2.

    in der Regel kein Eingriff die Herstellung von Gewässern im Bereich unversiegelter Flächen.

(2) Ohne Beschränkung auf das Hafennutzungsgebiet sind

  1. 1.

    keine Eingriffe Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes innerhalb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versiegelter Flächen,

  2. 2.

    in der Regel keine Eingriffe Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der Wasserstände der Tideelbe, soweit sie nicht mit der Baggerung von Wattflächen oder Flachwasserzonen verbunden sind.

(3) Soweit im Falle der Beseitigung oder teilweisen Beseitigung von Gewässern im Hafennutzungsgebiet ein Eingriff festgestellt wird, sind abweichend von § 15 Absatz 2 BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nur im Hafennutzungsgebiet durchzuführen. Sind entsprechende Maßnahmen im Hafennutzungsgebiet nicht möglich, beträgt die fällig werdende Ersatzzahlung abweichend von § 15 Absatz 6 BNatSchG 7,50 Euro je Quadratmeter beseitigter Wasserfläche. Die Ersatzzahlung fließt in die Stiftung Lebensraum Elbe. Damit wird zugleich die Verpflichtung aus § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 erfüllt.