§ 2 HmbBNatSchAG - Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
§ 3 Absatz 2 BNatSchG gilt auch für die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen anordnen.