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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 27 HmbBNatSchAG - Zutritt und Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
HmbBNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.