§ 24 HmbBNatSchAG - Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 63 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 BNatSchG in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Kapitels 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen (Gebietsbetreuer). Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(2) Die Gebietsbetreuer sollen insbesondere
- 1.
die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,
- 2.
die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,
- 3.
die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und
- 4.
Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.
(3) Die der zuständigen Behörde benannten Mitglieder der Gebietsbetreuer sind, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Sie haben sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.
(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeigneten Personen Aufgaben als Naturschutzdienst übertragen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG für fünf Jahre. Für den Naturschutzdienst gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.