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  • ab 09.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4 a ThürArchivG - Archivgut der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Amtliche Abkürzung
ThürArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Die staatlichen Hochschulen des Landes können eigene öffentliche Archive unterhalten und zu diesem Zweck ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die Aufgaben werden nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung bestimmt. § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Sofern die staatlichen Hochschulen kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an.