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§ 22 ThürMeldeG - Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn, ohne dass aus der bisherigen Wohnung ausgezogen wird, durch

  1. 1.
    Polizeibeamte oder Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, aus dienstlichen Gründen eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft,
  2. 2.
    Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit mehr als zweijähriger Dienstzeit oder Beamte des Bundesgrenzschutzes für nicht länger als sechs Monate eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft oder
  3. 3.
    Grundwehrdienst- oder Grenzschutzgrunddienstleistende oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren eine Gemeinschaftsunterkunft

bezogen wird.