§ 38 ThürMeldeGLandeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden betreibt das Land im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Es steht den Meldebehörden frei, sich an diesem Verfahren im Sinne von § 37 zu beteiligen.
(2) Meldebehörden, die sich am landeseinheitlichen Verfahren nicht beteiligen, sollen sich jedoch zur Erfüllung ihrer Datenübermittlungspflichten des Landesrechenzentrums im Wege des Auftrags bedienen. Dazu haben sie die erforderlichen Daten zeitgerecht zu übersenden und dort für die erforderliche Zeitdauer bereitzuhalten. Die Kosten dafür trägt das Land.
(3) Das für das Meldewesen zuständige Ministerium hat die volle Funktionsfähigkeit des Verfahrens nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1999 zu gewährleisten.