§ 24 LKrWG - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sowie technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 56 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen geregelt werden.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben.