§ 23 LKrWG - Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die zuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.