LKrWG,NW - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

Vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
Ziele des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen2a
Abfallberatung; Information der Bevölkerung3
Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft4
Teil 3
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger5
Abfallwirtschaftskonzepte6
Abfallbilanzen7
Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände8
Satzung9
Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung
Abfallwirtschaftsplan10
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes11
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes12
Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen
Erkunden geeigneter Standorte13
Veränderungssperre14
Enteignung nach Planfeststellung15
Selbstüberwachung16
Teil 6
Vollzug des Abfallrechts
Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden17
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung18
Kosten der Überwachung19
Zentrale Stelle20
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen21
Beteiligung22
Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden23
Sachverständige24
Teil 7
Verfahren bei Entschädigung
Verfahren bei Entschädigung25
Teil 8
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschrift26
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten27
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Durchführung des Gesetzes28

§§ 1 - 3, Teil 1 - Einleitende Bestimmungen

§ 1 LKrWG - Ziele des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Ziele des Gesetzes sind:

  1. 1.

    den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

  3. 3.

    angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

  4. 4.

    nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und

  5. 5.

    nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

  1. 1.

    das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

  2. 2.

    die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,

  3. 3.

    die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,

  4. 4.

    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,

  5. 5.

    die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.

(3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.

§ 2 LKrWG - Pflichten der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.

    In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,

  2. 2.

    durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,

  3. 3.

    sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

  4. 4.

    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

  5. 5.

    eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder

  6. 6.

    sich in besonderem Maße zur hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.

Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustofie im Tiefbau entsprechende Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln.

(5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten.

§ 2a LKrWG - Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

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Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.