§ 24 LAbfG - Abfalltechnische Überwachung und Schlußabnahme
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Die Errichtung und die Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 7 AbfG bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Schlußabnahme durch das örtlich zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft oder die sonst nach diesem Gesetz hierfür zuständige Behörde. Vor der Schlußabnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der für die Planfeststellung oder die Genehmigung zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 AbfG ist für die abfalltechnische Überwachung und die Schlußabnahme das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig.