§ 17 LKrWG - Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- LKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist
das für Umweltschutz zuständige Ministerium (Ministerium),
obere Abfallwirtschaftsbehörde
die Bezirksregierung,
untere Abfallwirtschaftsbehörde
der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.