§ 24 LAbfG - Abfalltechnische Überwachung und Abnahme
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Die Errichtung und die Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 7 AbfG bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch das örtlich zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft oder die sonst nach diesem Gesetz hierfür zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der für die Planfeststellung oder die Genehmigung zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 AbfG ist für die abfalltechnische Überwachung und die Abnahme das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig.