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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 32 HG 2016 - Solländerungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2016,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.
  12. 12.
  13. 13.
  14. 14.
  15. 15.

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Absatz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.