§ 34 HG 2016 - Schulgirokonten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2016,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.