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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 HG 2016 - Ermächtigungen für den Einzelplan 14

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2016,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern, Haushaltsmittel sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts auch Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans oder zwischen den Einzelplänen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie z.B. Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben des Amtes für Informationstechnik an Dataport oder andere Dienstleister im Rahmen der Reorganisation der Informationstechnik in der Steuerverwaltung den Ansatz bei Titel 1402 - 533 56 in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt und ihre Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 Absatz 2 LHO nachgewiesen ist.