§ 21 HG 2016 - Beteiligung an der HSH Nordbank AG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2016,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Eigentum des Landes stehenden Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(2) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.
(3) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 und 2 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg am Stammkapital einer noch zu gründenden Anstalt des öffentlichen Rechts zu beteiligen und bis zu 50 000 Euro als Stammkapital einzuzahlen. Das Finanzministerium darf zur Umsetzung dieser Maßnahme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.