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§ 22 HG 2016 - Hochschulen und Forschungsinstitute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2016,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25 000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für den Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2 400 000 Euro zu erstatten.

(6) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(7) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue Planstellen und Stellen einrichten sowie kw-Vermerke streichen, die in den Stellenplänen und -übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, wenn und soweit die Hochschulen eine zwischen dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und dem Finanzministerium abgestimmte langfristige Personalplanung vorlegen. Zur Deckung dringender Bedarfe können im Vorwege bis zu 30 Planstellen und Stellen ausgebracht werden.

(8) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue bis zum 31. Dezember 2019 befristete Planstellen und Stellen einrichten, die in den Stellenplänen und - übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, sofern die zusätzlichen Ausgaben durch Titel 1013 - 685 42 MG 04 gedeckt sind.