Versionsverlauf


  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 HG 2016 - Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2016,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Absatz 1 oder des § 38 Absatz 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Absatz 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1 500 000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.