§ 4 VO - B/M - Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
- Amtliche Abkürzung
- VO - B/M
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Master-Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von einem Studienjahr oder von zwei Studienjahren (§§ 5 bis 8).
(2) Die Master-Studiengänge umfassen unter Berücksichtigung der in dem zugeordneten Bachelor-Studiengang erbrachten Studienleistungen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Studien, in die von der Universität verantwortete schulische Praktika im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Sie sind jeweils auf ein Lehramt ausgerichtet.
(3) Die Einrichtung der Master-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium.