Versionsverlauf


  • ab 11.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 6 VO - B/M - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25-30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.