§ 6 VO - B/M - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
- Amtliche Abkürzung
- VO - B/M
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.
(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25-30 Semesterwochenstunden entsprechen.
(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.
(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.