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  • ab 11.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 12 VO - B/M - Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.