§ 3 VO - B/M - Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
- Amtliche Abkürzung
- VO - B/M
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.
(2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium.