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§ 3 VO - B/M - Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.

(2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium.