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  • ab 11.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 5 VO - B/M - Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 13 LABG. Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienleistungen entsprechen für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen führt, umfasst ein Studienjahr. Er kann entweder mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I studiert werden.