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§ 16 VO - B/M - Dauer; Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2011 befristet.

(2) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.