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  • ab 11.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 11 VO - B/M - Noten der Ersten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Amtliche Abkürzung
VO - B/M
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.

(2) Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.