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  • ab 30.06.1990 (aktuelle Fassung)

§ 1 FDE-G - Errichtung des Fonds

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Redaktionelle Abkürzung
FDE-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-1-4

Es wird ein Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermögen des Bundes errichtet.