§ 9 FDE-G - Verwaltungskosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
- Redaktionelle Abkürzung
- FDE-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 105-1-4
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.