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§ 7 FDE-G - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Redaktionelle Abkürzung
FDE-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-1-4

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.