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  • ab 30.06.1990 (aktuelle Fassung)

§ 10 FDE-G - Gleichstellung mit Bundesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Redaktionelle Abkürzung
FDE-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-1-4

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.