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  • ab 30.06.1990 (aktuelle Fassung)

§ 4 FDE-G - Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Redaktionelle Abkürzung
FDE-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-1-4

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.