§ 6a FDE-G - Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
- Redaktionelle Abkürzung
- FDE-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 105-1-4
Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.